Satzung
Satzung der Pfadfinder Wettringen e.V.
In der Fassung vom 14. Februar 2009
§ 1 Name und Sitz
1.) Der Verein führt den Namen „Pfadfinder Wettringen“. Er hat seinen Sitz in 48493 Wettringen/Westfalen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.) Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.) Das erste Geschäftsjahr ist das Rumpfgeschäftsjahr und läuft bis zum 31. Oktober 1994.
§ 2 Zwecke
1.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege in Wettringen
2.) Die Jugendpflege wird insbesondere verwirklicht durch Gruppenarbeit, Gruppenfahrten, Bildungsmaßnahmen, soziale und kulturelle, auch internationale Aktivitäten.
§ 3 Mittelverwendung
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Das Vermögen der DPSG Wettringen, Stamm St. Petronilla geht in den neu gegründeten Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen derErlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2.) Minderjährige Mitglieder werden vertreten wie in § 12 Abs. 2 erläutert.
3.) Über einen Aufnahme Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahmevertrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem AntragstellerGründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
3.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
2.) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
3.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) 2 bis 6 Beisitzern
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Auschlüsse von Mitgliedern
§ 10 Wahl des Vorstandes
1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2.) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden
3.) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
1.) Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom ersten und im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
2.) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
3.) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (2. Vorsitzenden)
4.) Die Beschlüsse bedürfen zu deren Wirksamkeit nicht der Schriftform.
§ 12 Mitgliederversammlung
1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2.) Zusätzlich stimmberechtigt ist aus jeder Stufe der jeweils minderjährige Stufensprecher.
3.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
d) Weiteren Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
e) Festlegung der Anzahl der Beisitzer für den erweiterten Vorstand gem. § 8 Abs. 3.d. Die Anzahl der Beisitzer ist auf mindesten 2, höchstens jedoch auf 6 Beisitzer für den erweiterten Vorstand festzulegen.
4.) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der volljährigen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe der Gründe verlangen.
6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
7.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerlicher begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DPSG St.Petronilla Wettringen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3.) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vorstehende Satzung am 14. Februar 2009 in Wettringen beschlossen.